Gegen das Urteil
Berufung im Strafrecht
Gegen Urteile des Amtsgerichts – des Strafrichters oder des Schöffengerichts – ist die Berufung möglich (§ 312 StPO). Wird sie rechtzeitig eingelegt und ist zulässig und begründet, findet eine neue Hauptverhandlung mit neuer Beweisaufnahme vor einer kleinen Strafkammer des Landgerichts statt.
Fristen und Wirkung
Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Gericht eingelegt werden, das das Urteil gefällt hat (§ 314 StPO). Sie hat aufschiebende Wirkung: Das Urteil des Amtsgerichts kann zunächst nicht vollstreckt werden, und es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.
Wird die Berufung nur von der Verteidigung eingelegt, gilt das Verschlechterungsverbot („reformatio in peius“, § 331 StPO): Das neue Urteil darf nach Art und Höhe nicht schlechter ausfallen.
Lohnt sich die Berufung?
Ob sich ein Rechtsmittel lohnt, lässt sich nicht pauschal sagen – das ist eine Frage des Einzelfalls. Ich prüfe Ihren Fall und bespreche mit Ihnen, ob eine vollständige oder eine auf die Rechtsfolgen beschränkte Berufung sinnvoll ist.
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