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Freiheit verteidigen

Haftsachen & Untersuchungshaft

Beim Vorwurf bestimmter schwerer Delikte oder bei Haftgründen wie Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr kann Untersuchungshaft durch den Haftrichter angeordnet werden. U-Haft ist ein besonders einschneidendes Mittel, da trotz der Unschuldsvermutung bereits Haft angeordnet werden kann.

Haftgründe entkräften

Ich setze mich dafür ein, dass es gar nicht erst zu einem Haftbefehl gegen Sie kommt. Wichtig ist, die Annahme der Haftgründe zu entkräften – durch bestimmte Auflagen, die Darstellung der Lebenssituation oder die Entkräftung des dringenden Tatverdachts.

Folgt der Haftrichter der Argumentation nicht, ist zu prüfen, ob eine Haftbeschwerde durchzuführen ist, für die das nächsthöhere Gericht zuständig ist. Teilweise neigen Ermittlungsrichter dazu, vorschnell Haftbefehle zu erlassen, die anschließend wieder aufgehoben werden müssen.

Recht auf einen Verteidiger

Bei Anordnung von Untersuchungshaft muss der Betroffene zwingend einen Verteidiger haben (§ 140 StPO). Gegen den Haftbefehl besteht die Möglichkeit der Haftprüfung (§ 117 StPO). Wichtig ist, frühzeitig zu klären, weshalb der Haftbefehl erlassen wurde.

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