BtMG · KCanG · NpSG
Betäubungsmittelstrafrecht
Wurden Sie wegen eines Betäubungsmitteldelikts beschuldigt oder haben Sie eine Vorladung erhalten? Das Betäubungsmittelstrafrecht ist eines der komplexesten Rechtsgebiete im deutschen Strafrecht – und eines, bei dem frühzeitiges anwaltliches Handeln entscheidend ist. Ich verteidige in München und bundesweit in allen Bereichen des BtMG-Strafrechts.

Geringe Menge und nicht geringe Menge
Von Bedeutung sind im Betäubungsmittelstrafrecht die geringe Menge und die nicht geringe Menge. Liegt eine geringe Menge vor, kann das Verfahren bei reinem Eigengebrauch eingestellt werden – bei Kokain liegt die geringe Menge bei 0,3 Gramm Zubereitung.
Bei einer „normalen Menge“ reicht der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Bei der nicht geringen Menge beträgt die Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr – es handelt sich dann um ein Verbrechen. Die nicht geringe Menge wird durch den Wirkstoffgehalt bestimmt.
Schweigen sichert die Verteidigung
Von einem bloßen Besitz wird ausgegangen, wenn die Ermittlungsbehörden keinen Nachweis für die Besitzerlangung (Erwerb, Sichverschaffen) führen können. Gerade deshalb ist das Recht zu schweigen so wichtig: Ohne eigene Angaben lässt sich ein Handeltreiben oft nicht belegen.
Bei Betäubungsmitteldelikten müssen außerdem die beruflichen Auswirkungen, die Folgen für Ihre Fahrerlaubnis und gegebenenfalls für den Aufenthaltstitel besonders in den Blick genommen werden.
Kostenloses Erstgespräch
Schildern Sie mir Ihren Fall
Vorladung, Durchsuchung oder Anklage? Je früher wir handeln, desto mehr Spielraum bleibt. Ich melde mich in der Regel innerhalb von 24 Stunden.
24‑h‑Notruf bei Durchsuchung oder Festnahme: +49 157 30229990
