§ 266a StGB: Vorenthalten von Arbeitsentgelt
Wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, riskiert mehr als eine Nachzahlung – § 266a StGB droht mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Es beginnt oft unauffällig: eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung, eine unangekündigte Kontrolle des Zolls oder ein Hinweis eines Mitarbeiters. Was zunächst wie eine Verwaltungsangelegenheit wirkt, kann sich schnell zur Strafverfolgung nach § 266a StGB entwickeln.
Was bestraft wird
§ 266a Abs. 1 stellt das Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung unter Strafe – unabhängig davon, ob das Entgelt überhaupt ausgezahlt wurde. Daneben werden das Veruntreuen von Arbeitgeberanteilen und das Unterlassen von Meldungen erfasst.
Grundsätzlich droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.
Typische Fallkonstellationen
Besonders riskant sind Scheinselbständigkeit und die Liquiditätskrise vor einer Insolvenz: Wer in der Krise Löhne auszahlt, aber Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, handelt nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel vorsätzlich.
Bei falscher Statusbeurteilung können Beiträge bis zu 30 Jahre rückwirkend nachgefordert werden. Eine frühe Verteidigung ist deshalb entscheidend.


