§ 86a StGB – Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Oft nur ein unbedachter Post oder ein Souvenir vom Flohmarkt – und schon steht der Vorwurf nach § 86a StGB im Raum.

§ 86a StGB soll verhindern, dass Symbole demokratiefeindlicher Organisationen im öffentlichen Raum oder in Medien präsent sind. Es geht um den Schutz des politischen Friedens.
Ein häufiges Missverständnis: Es muss keine Sympathie zum Ausdruck gebracht werden. § 86a StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt – der Gebrauch der Kennzeichen ist grundsätzlich unabhängig von der Intention verboten.
Die Ausnahmen
Nicht jede Verwendung ist strafbar. Die Sozialadäquanzklausel (§ 86 Abs. 4 StGB) stellt Verwendungen straffrei, die der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Berichterstattung dienen.
Da der Tatbestand sehr weit gefasst ist, ist eine restriktive Auslegung im Lichte der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) erforderlich – hier liegt der Ansatzpunkt der Verteidigung.


