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Allgemeines Strafrecht10. März 2026· 3 Min.

§ 86a StGB – Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Oft nur ein unbedachter Post oder ein Souvenir vom Flohmarkt – und schon steht der Vorwurf nach § 86a StGB im Raum.

Von Rechtsanwalt Dr. Matthias Rainer Lang

Handy auf einem Tisch

§ 86a StGB soll verhindern, dass Symbole demokratiefeindlicher Organisationen im öffentlichen Raum oder in Medien präsent sind. Es geht um den Schutz des politischen Friedens.

Ein häufiges Missverständnis: Es muss keine Sympathie zum Ausdruck gebracht werden. § 86a StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt – der Gebrauch der Kennzeichen ist grundsätzlich unabhängig von der Intention verboten.

Die Ausnahmen

Nicht jede Verwendung ist strafbar. Die Sozialadäquanzklausel (§ 86 Abs. 4 StGB) stellt Verwendungen straffrei, die der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Berichterstattung dienen.

Da der Tatbestand sehr weit gefasst ist, ist eine restriktive Auslegung im Lichte der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) erforderlich – hier liegt der Ansatzpunkt der Verteidigung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sind Sie betroffen? Nehmen Sie Kontakt auf.
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