§ 266 StGB: Untreue – wenn Geschäftsentscheidungen zur Strafverfolgung führen
Nicht jede unternehmerische Fehlentscheidung ist strafbar – aber die Grenze zur Untreue nach § 266 StGB ist fließend. Wo die Strafbarkeit beginnt.

Anders als Diebstahl oder Betrug bestraft die Untreue nicht das Stehlen oder Täuschen – sie bestraft den Vertrauensbruch: Wer fremdes Vermögen betreut und dabei pflichtwidrig handelt, macht sich strafbar.
Nicht jede unternehmerische Fehlentscheidung ist Untreue, nicht jeder Verlust ist ein Vermögensnachteil im Sinne des Gesetzes. Die Abgrenzung zwischen strafbarem Vertrauensbruch und strafloser wirtschaftlicher Fehleinschätzung ist eine der anspruchsvollsten Aufgaben im Wirtschaftsstrafrecht.
Zwei Varianten der Untreue
§ 266 StGB kennt den Missbrauchstatbestand (wer eine eingeräumte Verfügungsbefugnis missbraucht) und den Treubruchtatbestand (wer eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht verletzt).
Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen drohen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Die Business Judgment Rule
Der BGH hat klargestellt: Nicht jede Fehlentscheidung, die zu einem Verlust führt, ist eine strafbare Untreue. Strafbar ist nur eine gravierende Pflichtverletzung. Eine unternehmerische Entscheidung ist nicht pflichtwidrig, wenn sie auf angemessener Informationsgrundlage, in gutem Glauben und zum Wohl des Unternehmens getroffen wurde.
Für die Verteidigung ist die Dokumentation entscheidend – Protokolle, externe Gutachten und Risikoanalysen können belegen, dass nach den Grundsätzen ordentlicher Unternehmensführung gehandelt wurde.


