Vorwurf des illegalen Autorennens – § 315d StGB
Ein spontanes „Kräftemessen“ an der Ampel kann genügen: Seit 2017 ist das verbotene Kraftfahrzeugrennen ein eigenständiger Straftatbestand.

Seit 2017 ist das unerlaubte Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB ein eigenständiger Straftatbestand. Strafbar ist das Ausrichten, Durchführen und die Teilnahme – aber auch das sogenannte Einzelrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3), das keine weiteren Personen voraussetzt.
Strafe und Führerschein
Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe; bei Gefährdung anderer bis zu fünf Jahren, bei Todesfolge bis zu zehn Jahren. In der Regel wird die Fahrerlaubnis entzogen, häufig schon vorläufig nach § 111a StPO. Auch eine Einziehung des Fahrzeugs ist möglich (§ 315f StGB).
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren Sie mich, wenn Ihnen ein illegales Rennen vorgeworfen wird oder Ihr Fahrzeug beschlagnahmt wurde.


